Die Gültigkeit von Geschenkgutscheinen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Ein Gutschein ist grundsätzlich drei Jahre gültig, denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch verjährt in drei Jahren. Mit dem einem Gutschein zugrunde liegenden Anspruch (aus Kaufvertrag, Dienstvertrag, etc.) ist dies nicht anders. Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§§ 195, 199 BGB).
Auf dem Gutschein wird das Ausstellungsdatum vermerkt, hieraus ergibt sich entsprechend die jeweilige Gültigkeit.