Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) schützt Personen davor, ohne Einwilligung veröffentlicht zu werden. Fotografieren ist meist erlaubt, die Veröffentlichung erfordert Zustimmung. Ausnahmen gelten für Personen des öffentlichen Lebens, Versammlungen und Beiwerk. Kinder genießen besonderen Schutz, Veröffentlichungen benötigen stets Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Verstöße können zivil- und strafrechtliche Folgen haben.
Rubrik: Fotografie-Grundlagen > 9. Recht & Gesellschaft Beitrag-ID: 9.2 Erstellt: Mai 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) schützt Personen davor, ohne ihre Einwilligung fotografiert und/oder veröffentlicht zu werden
- Fotografieren und Veröffentlichen werden rechtlich getrennt behandelt – das Aufnehmen selbst ist oft erlaubt, die Veröffentlichung erfordert Einwilligung
- Ausnahmen: Personen als „Beiwerk", Versammlungen, Personen des öffentlichen Lebens bei öffentlichen Auftritten
Erklärung
Was schützt das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG – Kunsturhebergesetz) schützt jede Person davor, dass ihr Abbild verbreitet oder öffentlich gezeigt wird, ohne dass sie dem zugestimmt hat. Das bloße Fotografieren fällt zunächst nicht darunter – erst die Veröffentlichung, Weitergabe oder öffentliche Zurschaustellung löst das Recht aus.
Voraussetzung: Mindestens eine weitere Person (außer dem Fotografen) muss die abgebildete Person identifizieren können – nicht zwingend über das Gesicht, auch über andere Merkmale (Körperhaltung, Umfeld, Kleidung).
Wann ist eine Einwilligung nötig?
Grundsätzlich gilt: Einwilligung vor der Aufnahme einholen, wenn eine identifizierbare Person das Hauptmotiv ist und die Bilder veröffentlicht werden sollen.
Die Einwilligung kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen (z. B. jemand posiert bewusst für die Kamera).
Ausnahmen ohne Einwilligung (§ 23 KUG)
In bestimmten Fällen darf veröffentlicht werden ohne Einwilligung:
- Personen des öffentlichen Lebens bei öffentlichen Auftritten – Politiker, Schauspieler, Sportler bei Veranstaltungen; aber: Privatsphäre (z. B. Zuhause, Urlaub) bleibt geschützt
- Versammlungen, Aufzüge, ähnliche Vorgänge – Demonstrationen, Stadtfeste, Konzerte; einzelne Personen dürfen nicht herausgegriffen werden
- Landschaften und Örtlichkeiten wo Personen nur als Beiwerk erscheinen – eine Person die zufällig auf einem Stadtfoto zu sehen ist, ohne Hauptmotiv zu sein
- Bildnisse zu wissenschaftlichen, belehrenden oder künstlerischen Zwecken, wenn kein berechtigtes Interesse der betroffenen Person verletzt wird
Besonderer Schutz: Kinder
Bei Kindern und Jugendlichen ist besondere Vorsicht geboten:
- Das Fotografieren von Kindern in sexuell aufregender oder anzüglicher Weise ist streng verboten (§ 184b/c StGB) – auch ohne sexuelle Intention, wenn die Aufnahme objektiv als solche gewertet werden kann
- Für die Veröffentlichung von Kinderfotos (auch unverfängliche) ist immer die Einwilligung der Erziehungsberechtigten nötig
- Bei Schulveranstaltungen, Sportfesten etc.: Schulen und Vereine haben oft eigene Regelungen
Konsequenzen bei Verstößen
- Zivilrechtlich: Unterlassung, Schadensersatz, Geldentschädigung
- Strafrechtlich: Strafantrag durch die betroffene Person möglich (§ 33 KUG)
- In der Praxis: Zivilrechtliche Ansprüche sind häufiger und wichtiger als Strafrecht
Praxistipp
Für die Straßenfotografie gilt als praktische Faustregel: Im öffentlichen Raum aufnehmen ist meistens erlaubt – veröffentlichen bei identifizierbaren Personen ohne Einwilligung ist rechtlich riskant. Wer publizieren möchte, holt am besten direkt nach der Aufnahme die Einwilligung ein – die meisten Menschen sagen ja, wenn man freundlich fragt und erklärt, wozu die Bilder genutzt werden.